Informationen und Tipps

Pool Füllen

Die Freiwillige Feuerwehr Feldbach füllt mit den Tanklöschfahrzeugen oder von Hydranten keine Swimming-Pools.

Für Fragen dazu folgen Sie bitte dem nachstehenden Link: http://www.wasserwirtschaft.steiermark.at/cms/beitrag/11634801/4570309/
oder fragen Sie im Städtischen Wasserwerk unter der Telefonnummer: 03152 / 3564 nach weiteren Informationen.

Bienen und Wespen

Für die Entfernung von Wespen-, Hornissennesten oder ähnliches ist die Feuerwehr nicht zuständig, deshalb wenden Sie sich bitte an einen Kammerjäger.

Für das Umsiedeln von Bienen wenden Sie sich bitte an einen Imker.

Brauchtumsfeuer

Das Abbrennen von Brauchtumsfeuer kann nur erfolgen, wenn:

  • Keine Gefährdung ausgeht.
  • Eine Aufsicht bis zum Ende vorhanden ist, d. h. Glutnester müssen abgelöscht werden, eine NACHKONTROLLE ist erforderlich!
  • Mittel der ersten Löschhilfe vorbereitet neben dem Feuer bereit stehen (Gartenschlauch, Feuerlöscher...)
  • Sich keine brennbaren Gegenstände in der Nähe des Feuers befinden
  • Keine Ausbreitungsgefahr besteht:
  • wenn starker Wind auftritt, darf das Feuer nicht entzündet werden oder ist zu löschen,
  • bei großer Trockenheit darf das Feuer nicht entzündet werden.
  • Die Entzündung großer, weithin sichtbarer Feuer ist der zuständigen Feuerwehr rechtzeitig, mindestens jedoch zwölf Stunden vorher, anzuzeigen.

Mindestabstände:

  • zu Grundstücksgrenzen mindestens 5 m
  • zu öffentlichen Verkehrsflächen 50 m
  • zu Gebäuden mindestens 50 m
  • zu Wäldern oder Baumbeständen 40 m
  • zu Energieerzeugungs- und Verteilungsanlagen (zB Wasserkraftwerke, Fotovoltaikanlagen, Umspannwerke, Freileitungen, Trafostationen) sowie Betriebsanlagen, in denen sich größere Mengen leicht entzündlicher bzw explosionsgefährlicher Materialen befinden (zB Lagerhallen für Feuerwerkskörper, Tankstellen, Öllager) 100m
  • KEIN Feuer unter oder in der Nähe von Stromleitungen (100 m)

Verboten ist jedenfalls:

  • Verwendung von Brandbeschleunigern (Benzin, Spiritus etc...)
  • Einbringen von nicht biogenen Abfällen (Autoreifen etc.)
  • Ausnahmsloses Verbot bei starker Trockenheit und starkem Wind !

Brauchtumsfeuerverordnung 2011
(LGBl. Nr. 22/2011 i. d. F. LGBl. Nr. 3/2015)

Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz – StFGPG
(LGBl. Nr. 12/2012)